Stadionordnung

Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung)

vom 23. Juli 2013 (Amtsblatt vom 9. August 2013)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 sowie § 18 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GBl. S. 657) hat der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1

Zweck, Geltungsbereich

(1) Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im folgenden "Stadion" genannt - anläßlich von Veranstaltungen.

(2) Die Polizeiverordnung gilt an Spiel-/Veranstaltungstagen im Zeitraum von 4 Stunden vor dem jeweiligen Spiel-/Veranstaltungsbeginn bis 3 Stunden nach Spiel-/Veranstaltungsende.

(3) Die Polizeiverordnung gilt

- im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions,

- auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwischen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor-Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg,

- auf dem als "Birkenparkplatz" bezeichneten Parkplatz,

- im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zu dem als "P KIT Campus-Süd" bezeichneten Parkplatz,

- auf dem als "P KIT Campus-Süd" bezeichneten Parkplatz mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klosterweg.

Ein Lageplan ist als Anlage 1 beigefügt und Bestandteil dieser Stadionordnung.

(4) Die Polizeiverordnung gilt nicht

- innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte,

- in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen.

§ 2

Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird.

(2) Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten.

§ 3

Verbotene Gegenstände

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt:

a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind,

b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material,

c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm,

d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,

e) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.

(2) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten:

a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen,

b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden.

§ 4

Kontrolle

(1) Jede Besucherin und jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst eine Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen.

(2) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen.

(3) Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf Alkohol- oder Drogenkonsum oder darauf hin zu überprüfen, ob sie verbotene Gegenstände gem. § 3 mit sich führen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden.

(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Stadion darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

(5) Stadionbesucherinnen und Stadionbesucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz über die zugewiesene Ein- und Aufgänge einzunehmen. Jede Stadionbesucherin und jeder Stadionbesucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen.

(6) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten.

(7) Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5

Aufenthalt im Stadion

(1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsgenehmigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(2) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Darüber hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung.

(3) Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet,

a) den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten,

b) Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten,

c) bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften,

d) auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten,

e) das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen,

f) außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten,

g) sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten,

h) mit Gegenständen jeder Art zu werfen,

i) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,

j) Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen,

k) Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen,

l) Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen,

m) das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken,

n) Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören,

o) Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen.

(4) Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet,

a) alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung auszuschenken, zu verkaufen oder mitzuführen,

b) Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben.

§ 6

Ordnungsdienst

(1) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Ordnungskräfte sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Eine Aufschrift auf diesen Jacken muss die Funktion des Ordnungsdienstes kenntlich machen.

(2) Die Veranstalterin, der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

a) der Ordnungsdienst von einer erfahrenen Einsatzleitung von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; die Einsatzleitung ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet,

b) die Ordnungskräfte mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind,

c) der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.

(3) Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den die Veranstalterin, der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird.

(4) Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten.

(5) Die Ordnungskräfte sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter zu schulen.

(6) Im Innenraum sind von der Veranstalterin, vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen.

(7) Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - ständig zu besetzen.

(8) Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen.

§ 7

Stadionverbote

Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

§ 8

Sicherstellung von Sachen

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

§ 9

Ausnahmeregelungen

Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass keine andere Person gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird,

b) entgegen § 2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet,

c) entgegen § 3 Abs. 1 folgende Gegenstände mitführt:

- Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind,

- Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material,

- sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm,

- Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,

- ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,

d) entgegen § 3 Abs. 2 a Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zu Schau stellt,

e) entgegen § 3 Abs. 2 b Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet,

f) entgegen § 4 Abs. 1 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt,

g) entgegen § 4 Abs. 2 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mit sich führt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt,

h) entgegen § 4 Abs. 5 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz,

i) entgegen § 4 Abs. 6 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt,

j) entgegen § 5 Abs. 3

- den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt,

- Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt,

- bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet,

- auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält,

- das Stadion verunreinigt,

- außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet,

- sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält,

- mit Gegenständen jeder Art wirft,

- Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt,

- Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt,

- Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft,

- das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt,

- Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören,

- Tiere, insbesondere Hunde, mitführt,

k) entgegen § 5 Abs. 4

- alkoholische Getränke ohne Ausnahmegenehmigung ausschenkt, verkauft oder mitführt,

- Getränke an Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern ausgibt,

l) entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Ordnungskräfte nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit einer Aufschrift, welche die Funktion als Ordnungsdienst kenntlich macht, ausrüstet,

m) entgegen § 6 Abs. 2

- den Ordnungsdienst nicht von einer erfahrenen Einsatzleitung führen lässt,

- die Ordnungskräfte nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht,

- den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet,

n) entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordnungskräfte, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt,

o) entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält,

p) entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Ordnungskräfte schult,

q) entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult,

r) entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht jedes Sicherheitstor mit mindestens einer Ordnungskraft - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Ordnungskräften - besetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.

§ 11

Anwendung sonstiger Vorschriften

Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wildparkstadion und Umgebung (Stadionordnung) vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt vom 17. September 1993), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 19. Oktober 2010 (Amtsblatt vom 5. November 2010), außer Kraft.


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