Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen ("ATGB")

ATGB der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA

Version Mai 2023

 1. Geltungsbereich der ATGB

1.1 Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten wie Sondertickets i.S.d. Ziffer 5.5 (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe („Club“ & zugleich „Ausrichter“) oder der vom Club autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufsstellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH), die vom Club und mit Zustimmung des Veranstalters KSC Betriebsgesellschaft Stadion mbH, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe („BGS“ und/oder „Veranstalter“) durchgeführt bzw. ausgerichtet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im BBBank Wildpark („Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten ergänzend oder ersetzend gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Die BGS tritt bei der Austragung von Fußballspielen der Lizenzmannschaft bzw. 1. Herren-Mannschaft der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA im Stadion als Veranstalter auf und bedient sich dabei der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA als zentralem Ausrichter, der in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch als zentraler Vertragspartner im Rechtsverkehr und gegenüber den Kunden und Fans auftritt. Diese ATGB sollen sowohl für den Veranstalter (BGS) als auch für den Ausrichter (Club und direkter Vertragspartner) gelten.

1.2 Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele des Clubs („Auswärtstickets“) begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen (z.B. AGB oder Stadionordnung des Heimclubs) Geltung erlangen. Sollten diese ATGB Regelungen des Heimclubs widersprechen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele bei dem jeweiligen Heimclub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst.

1.3 Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, die dieser bei Verkauf der Tickets einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastclubs, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

2.1 Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club, bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen (inkl. Gastclub) oder auf der offiziellen Zweitmarktplattform des Clubs (abrufbar unter www.ksc.de/ticketing/tages-dauerkarten/ticketzweitmarkt; „Zweitmarktplattform“) zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.

2.2 Online-Bestellung: Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall einer Online-Bestellung eines Tickets gibt der Kunde mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs (www.ksc.de/tickets) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online („Bestellbestätigung“). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei Print@home-Tickets oder Mobile Tickets, oder Übermittlung per App) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande. Der Club kann vor Spielbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, insbesondere bei Doppelverkauf von Plätzen oder Fehlern im Ticketingsystem; in diesem Fall hat der Club den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Club vom Vertrag zurück, wird der Ticketpreis unverzüglich zurückerstattet. Der Club haftet gegenüber dem Kunden und/oder Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).

2.3 Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über den Club als Ausrichter oder seine autorisierten Verkaufsstellen kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei Print@home-Tickets oder Mobile Tickets, oder Übermittlung per App oder Übergabe) auf Grundlage dieser ATGB zustande.

2.4 Besondere Regelungen: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende Ticketanzahl nach eigenem Ermessen und in Abstimmung mit dem Veranstalter BGS zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.

3. Besuchsrecht, Personalisierung von Tickets

3.1 Der Club als Ausrichter und alleiniger Aussteller der Tickets will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen gewähren, die die Tickets bei dem Club, einer autorisierten Verkaufsstelle, über die Zweitmarktplattform oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen.

3.2 Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist daher, dass der Besucher das auf der Vorderseite mit seinem Vor- und Zunamen versehene oder durch sonstige Individualisierungsmerkmale wie QR-Code, Auftragsnummer, Ticketnummer etc. auf ihn individualisierte Ticket vorlegt. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden bzw. Ticketinhabern, die die Tickets bei dem Club oder einer autorisierten Verkaufsstelle bezogen haben und durch gedruckte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, QR-Code, Ticketnummer) auf dem Ticket identifizierbar sind und/oder gegenüber Zweiterwerbern, die nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“).

3.3 Alternativ ist auf dem Ticket eine Leerzeile zum händischen Eintragen des Vor- und Zunamens des jeweils Zugangsberechtigten vorgesehen. Ein Dritter, dessen Name nicht auf dem Ticket eingetragen ist, erhält nur dann Zutritt, wenn ihm das Ticket im Einklang mit den Weitergabebestimmungen aus nachfolgender Ziffer 10.3 weitergegeben wurde und er seinen Vor- und Zunamen in die Leerzeile, soweit vorgesehen, einträgt. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits Vor- und Zuname eingetragen sind, sind diese zu streichen und der Vor- und Zuname des in den Vertrag Eintretenden auf der Leerzeile der Vorderseite einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden. Mit Vorlage des Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch Einführen der Tickets in die Lesegeräte bzw. das Einscannen) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein und diese ATGB sowie die Stadionordnung, die auch an den Stadioneingängen aushängen, anzuerkennen.

3.4 Zum Nachweis seiner Identität hat der jeweilige Kunde ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 3 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.6 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Kunde und Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.

4. Dauerkarte

4.1 Dauerkarte: Eine Saison-Dauerkarte und/oder eine Rückrunden-Dauerkarte (gemeinsam „Dauerkarten“) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Auch insoweit gilt, dass die BGS als Veranstalter und der Club als Ausrichter und damit alleiniger Vertragspartner auftritt. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Vorrechte verbunden sein. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Clubs unter www.ksc.de zu entnehmen. Eine Saison-Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom Club in Textform kommunizierte Daten). Abweichend davon hat eine Rückrunden-Dauerkarte, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres oder aufgrund einer Verschiebung der Saison abweichend vom Club in Textform kommunizierte Daten). Die Gültigkeit der Rückrunden-Dauerkarte umfasst über diesen Zeitraum hinaus auch Spiele der Hinrunde, sofern diese nach dem 01.01. eines Jahres stattfinden oder Spiele der Rückrunde, sofern diese vor dem 01.01. eines Jahres stattfinden. Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Ticketpreises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs („Preisliste“) – abrufbar unter www.ksc.de/ticketing/tickets/dauerkarten. Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.

4.2 Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen), kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt an, dass der Club in Abstimmung mit dem Veranstalter (BGS) in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent und diskriminierungsfrei zu bestimmen und auch einzelne, grundsätzlich bereits erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch den Club bzw. durch den Veranstalter wird den betroffenen Kunden der bereits gezahlte Preis (bei Dauerkarten ggf. pro rata) zurückerstattet oder nicht berechnet. Ziffer 9.6 gilt entsprechend.

4.3 Abonnement: Der Erwerb einer Dauerkarte erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, stets im Abonnement, d.h. in Form eines Dauerschuldverhältnisses („Abonnement“). Dem Kunden wird jeweils vor Beginn einer Saison die neue Dauerkarte zugesendet oder die Dauerkarte entsprechend freigeschaltet, es sei denn, entweder der Kunde oder der Club sprechen vorher eine wirksame Kündigung aus.

4.4 Verlängerung und Kündigung: Die Erstlaufzeit des Abonnements endet entsprechend Ziff. 4.1 am 30.06. der jeweiligen Saison, in der der entsprechende Erwerb erfolgte („Erstlaufzeit“). Eine Kündigung während der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen. Kündigt der Kunde das Abonnement nicht bis zum 15.05. des entsprechenden Jahres, gilt der Vertrag sodann auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform per E-Mail, über den Kündigungsbutton auf der Homepage des KSC unter www.ksc.de oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse des Clubs erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang beim Club. Sofern sich die Konditionen für Dauerkarten ändern (z.B. Preis), informiert der Club den Kunden über diese Änderung und das bestehende zusätzliche Kündigungsrecht. Der Preis der jeweiligen Dauerkarte ist jeweils zwischen Mai und Juli zur Zahlung fällig. Der Club ist zur ordentlichen Kündigung des Abonnements mit Wirkung zum 30.06. der jeweiligen Saison berechtigt. Die Kündigung des Clubs ist schriftlich bis zum 15.05. des entsprechenden Jahres zu erklären.

4.5 Außerordentliche Kündigung: Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 4.4 ist jede Vertragspartei berechtigt, das Abonnement aus wichtigem Grund außerordentlich in Textform per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Club gemäß § 314 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.7, 11.8 und/oder 11.9 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen. Der Club hat in diesem Zusammenhang das Recht, auch weitere vom Kündigungsgrund betroffene Dauerschuldverhältnisse außerordentlich zu kündigen (z.B. ein Kunde besitzt mehrere Dauerkarten oder eine Mitgliedschaft beim Club).

4.6 Umsetzung: Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Eine Umsetzung stellt keine Kündigung der Dauerkarte dar. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Umsetzung; sie erfolgt aus Kulanzgründen seitens des Clubs und steht unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten. Die Umsetzung ist nur zum Saisonwechsel möglich, während der laufenden Saison ist sie grundsätzlich sowohl in der Erstlaufzeit als auch in den Folge-Saisons ausgeschlossen. Umsetzungsanträge für die neue Saison können vom Club nur berücksichtigt werden, wenn sie in dem – vom Club kommunizierten – Zeitraum nach Saisonende, in dem Anpassungen bei bestehenden Dauerkartenbelegungen und -inhaberschaften vorgenommen werden können („Änderungsphase“), schriftlich per E-Mail oder postalisch mittels entsprechenden Formulars an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse gestellt werden. Für die Umsetzung können vom Club Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste erhoben werden.

4.7 Abtretung: Für die Weitergabe einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in Ziffer 10 entsprechend. Darüber hinaus kann der Inhaber einer Dauerkarte die dauerhafte Abtretung auf eine andere Person beantragen („Abtretung“). Eine Abtretung stellt keine Kündigung der Dauerkarte, sondern eine Übertragung des bestehenden Vertragsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Kunden, dar. Der abtretende Kunde bleibt gegenüber dem Club solange vollumfänglich verpflichtet, bis der neue Kunde das Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vollumfänglich übernommen hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Abtretung; sie erfolgt aus Kulanzgründen seitens des Clubs. Eine Abtretung ist nur zum Saisonwechsel möglich, während der laufenden Saison ist sie grundsätzlich sowohl in der Erstlaufzeit als auch in den Folge-Saisons ausgeschlossen. Der Abtretungsantrag kann nur innerhalb der Änderungsphase und ausschließlich per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg (durch den abtretenden und den neuen Kunden zu unterzeichnen) an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse mittels entsprechenden Formulars, gestellt werden. Eine (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises an den abtretenden Kunden erfolgt nicht. Für die Abtretung können vom Club Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste erhoben werden.

4.8 Sondermodelle: Der Club kann nach eigenem Ermessen zeitweise Dauerkarten-Sondermodelle anbieten. Das Angebot von Dauerkarten-Sondermodellen ist stets mit einem bestimmten Anlass oder Zweck verbunden, der von dem Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich von den Regelungen nach dieser Ziffer 4. abweichende Sonderregelungen gelten können.

5. Ermäßigte Tickets

5.1 Ermäßigungsberechtigung: Kinder bis zu einem Alter von einschließlich sechs (6) Jahren haben freien Eintritt. Ein Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz besteht jedoch nicht. Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tickets sind Kinder bis einschließlich vierzehn (14) Jahren („Kindertickets“), Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahrs, Schüler (nur Vollzeit) mit gültigem Schülerausweis, Studenten mit gültigem Studierendenausweis, FSJler, Rentner, Schwerbehinderte ab 50% (GdB 50%), Inhaber einer „JuLeiCa-Card“ und Inhaber eines „Karlsruher Pass“. Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird.

5.2 Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zuwiderhandlungen können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.

5.3 Kindertickets: „Kindertickets“ (bis einschließlich 14 Jahren) können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. Zum Nachweis des Alters hat das Kind bzw. der Erwachsene für das Kind ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen.

5.4 Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 5.2 nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an einer Clearing-Kasse einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen dem ermäßigten und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Club eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Entfällt die Ermäßigungsberechtigung eines Kunden während der Laufzeit eines Abonnements, ist eine Aufwertung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Ermäßigungsberechtigung für den jeweiligen Spieltag vorzunehmen. Tritt die Ermäßigungsberechtigung (z.B. Renteneintritt) erst während der Laufzeit eines Abonnements ein, kann eine ermäßigte Dauerkarte bereits zu Saisonbeginn erworben werden; in diesem Fall ist eine Aufwertung für alle Veranstaltungen bis zum tatsächlichen Eintritt der Ermäßigungsberechtigung vorzunehmen. Eine Aufwertung des Gesamt-Abonnements kann nur innerhalb der Änderungsphase erfolgen. Ermäßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach Ziffer 5.1 bei Stadionzutritt vorliegt.

5.5 Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können.

5.6 Kombitickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets in Kombination mit der Berechtigung für den Kunden anbieten, öffentliche Nahverkehrsmittel im gesamten jeweiligen Tarifgebiet für die An- und Abreise zum/vom Stadion zu nutzen („Kombiticket“). Verantwortlich für die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Kombiticket bleibt ausschließlich die jeweilige Betreibergesellschaft des öffentlichen Nahverkehrs.

6. Zahlungsmodalitäten

6.1 Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der Preisliste des Clubs als Ausrichter und alleinigem Vertragspartner. Ticketbestellungen werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschrift, Überweisung, EC-Karte, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Im Onlineshop und für die vom Club autorisierten Vorverkaufsstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden. Zuzüglich zum Ticketpreis kann der Club dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die Versandkosten (siehe dazu unter Ziffer 7.1) und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2.

6.2 Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

6.3 SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch ein Fehlverhalten des Clubs verursacht wurde.

7. Versand

7.1 Versand: Der postalische Versand von Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung beim Versand trägt der Club. Die entsprechende Zustellung beim Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bestellbestätigung (vgl. Ziffer 2.2). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neuausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3.

7.2 Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. Print@home-Tickets oder Mobile Tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und/oder im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App (z.B. KSC-App) zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.

8. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen

8.1 Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird, hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

8.2 Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste des Clubs erhoben werden, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.

8.3 Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann vom Club eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

9. Rücknahme und Erstattung; Umplatzierung

9.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht: Auch wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.

9.2 Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig.

9.3 Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage des Tickets bzw. Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an den Club, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis – bei Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zugeteilt, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige, spielplanmäßige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).

9.4 Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 9.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin. Im Fall der fortbestehenden Gültigkeit kann der Kunde, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen.

9.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veranstaltung zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt ist jeweils mindestens in Textform (E-Mail ausreichend, im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die Kontaktadresse) zu erklären. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen.

9.6 Vergebliche Aufwendungen: Der Club und/oder der Veranstalter haftet in den Fällen der Ziffern 9.3 bis 9.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club und/oder Veranstalter hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für eine Haftung.

9.7 Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club und/oder der Veranstalter aus wichtigem Grund (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.

10. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe

10.1 Schützenswertes Interesse des Clubs und des Veranstalters: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse des Clubs und als auch dem der Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt. Als unzulässige Weitergabe bzw. unzulässiges Anbieten gilt insbesondere,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook etc.) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub, Ticketbande etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder weiterzugeben,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist, oder
i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und

a) die Weitergabe über die offizielle Ticket-Zweitmarktplattform des Clubs (www.ksc.de/ticketing/tages-dauerkarten/ticketzweitmarkt) und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise gemäß Ziffer 10.4 erfolgt (bei Kauf auf KSC-ID), oder
b) der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Vor- und Zuname) über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Club einverstanden erklärt und (3) der Club auf dessen Anforderung hin (z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat. Zudem ist (4) der Vor- und Zuname jedes neuen Ticketinhabers, soweit vorgesehen, auf dem Ticket einzutragen. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bereits ein Name eingetragen ist, ist dieser zu streichen und der Name des in den Vertrag Eintretenden auf bzw. neben der freien Fläche der Vorderseite einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden.

10.4 Zweitmarktplattform: Der Club kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter (www.ksc.de/ticketing/tages-dauerkarten/ticketzweitmarkt) ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten:

a) Vor Einstellen eines Tickets (Grundvoraussetzung ist der Kauf von Tickets auf eine KSC-ID) zum Weiterverkauf auf der Zweitmarktplattform muss sich der Kunde online mit seinen Zugangsdaten im Online-Ticketshop unter www.ksc.de/tickets einloggen. Der Club behält sich in begründeten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform abzulehnen. Inhaber von Dauerkarten sind berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausgewiesene Spiel als Tagesticket anzubieten. Das Einstellen eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform.
b) Sobald ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Weiterverkauf eingestellt hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur Veranstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält sich der Club das Recht vor, entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 und/oder Ziffer 4.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber auszusprechen.
c) Der Club informiert den Kunden per E-Mail, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarktplattform veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der Club, nicht der ursprüngliche Kunde. Ziffer 2.2 gilt für Bestellungen von Tickets durch den Zweitmarkterwerber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Club eine Gutschrift in Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des Clubs.

10.5 Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens (Vor- und Zuname) und der Anschrift des neuen Ticketinhabers durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1.

10.6 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Club berechtigt,

a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
e) im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 14 zu verlangen;
f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 zu verhängen;
g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen; und/oder
h) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.

11. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion

11.1 Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der dort ausgehängten und unter www.ksc.de/stadion/stadionbesuch/stadionordnung jederzeit einsehbaren Stadionordnung. Diese Stadionordnung ist zwischen Veranstalter und Ausrichter abgestimmt und gilt für diese. Mit Zutritt zum Bereich des BBBank Wildparks erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.

11.2 Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Veranstalter und dem ausrichtenden Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Deren Anordnungen, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.

11.3 Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 3. erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn

a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Eingang und/oder im Innenraum des Stadions einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen, und/oder
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
c) die in oder auf den Tickets verankerten und aufgeführten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, QR-Code, Ticket- und /oder Buchungsnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungsmerkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3 vor.
Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.

11.4 Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:

a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen.
b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f), Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

11.5 Informationspflicht: Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter www.ksc.de abrufbar.

11.6 Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte oder aufgrund von vorübergehenden Umbaumaßnahmen im Zuge des Stadionneubaus während des laufenden Spielbetriebs) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

11.7 Sichtbehinderungen: Im gesamten Stadion kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, aufgrund von Tribünenzugängen, Handläufen (insbesondere im Bereich der Mundlöcher sowie Treppenaufgänge), durch Zäune und Ballfangnetze, durch LED-Werbebanden, durch Auswechselbänke und ggf. vorrübergehend aufgrund von Umbaumaßnahmen im Zuge des Stadionneubaus während des laufenden Spielbetriebs, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.

11.8 Fanblocks: Die Blöcke auf der Nord-, Ost-, Süd und Westtribüne sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadion (ausgenommen der Gastbereich: Block N4 und NO) sind der Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans des Gastclubs angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der Betroffene aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

11.9 Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Veranstaltungen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,

- entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
- Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.

a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit Einwilligung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne Einwilligung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der schriftlichen Einwilligung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne Einwilligung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräten wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne Einwilligung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“) und der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Club weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH und der DFB ermächtigt werden können, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
(i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
(ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
(iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-)Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.

11.10 Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.

11.11 Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 11.9 entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 und/oder Ziffer 4.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.

11.12 Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 VersG, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 11.9 und den Sanktionen gemäß Ziffer 11.11 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den DFB zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.

11.13 Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der Club, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verantwortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.

12. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen

12.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Veranstalter oder der Club und der nach Ziffer 12.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.

12.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 12 sowie der Ziffer 17 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.

12.3 Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:

a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt; und
b) DFB-Pokal: DFB mit Sitz am DFB-Campus, Kennedyallee 274, D-60528 Frankfurt/Main.

13. Vertragsstrafe

13.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 10.2 – insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) – oder Ziffer 11.9, ist der Club in Abstimmung mit dem Veranstalter ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.12 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR gegen den Kunden zu verhängen.

13.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

14. Auszahlung von Mehrerlösen

14.1 Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder Ziffer 10.2 b) durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.

14.2 Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 genannten Kriterien. Der Club kann die abgeschöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne u.a. sozialen Zwecken zugutekommen lassen (z.B. KSC TUT GUT.).

15. Haftung

Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter, der Club, deren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.

16. Kontakt

Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Tickets können mit Rechtswirkungen für den Veranstalter und den ausrichtenden Club nur über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden:

Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co. KGaA
(als Ausrichter und direkter Vertragspartner)
Abteilung Ticketing
Adenauerring 17
76131 Karlsruhe
Telefon:  0721/96434-50 (zu Ihren Festnetzkonditionen)
E-Mail:    tickets@ksc.de
Website: www.ksc.de
Die EU bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: ec.europa.eu/consumers/odr/
Der Club nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).

17. Datenschutz

Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 11.4 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 11.10 zur Videoüberwachung und in Ziffer 12 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1.
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter www.ksc.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Diese weiteren Datenschutzbestimmungen gelten sowohl für das Rechtsverhältnis mit dem Veranstalter als auch dem ausrichtenden Club als direktem Vertragspartner.
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den DFB auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.

18. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.1 Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

18.2 Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs, der auch zugleich Sitz des Veranstalters ist.

18.3 Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist Karlsruhe, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

19. Ergänzungen und Änderungen im laufenden Rechtsverhältnis

Der Club ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden (insb. bei Dauerkarten nach Ziffer 4) bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
Für eine Anhebung der Preise (durch Veränderung der Preisliste) für bestehende Dauerschuldverhältnisse gemäß Ziffer 4.3 und 4.4 gilt zusätzlich, dass dies nur bei sich signifikant zu Lasten des Clubs verändernden Marktbedingungen, insbesondere bei erheblicher Steigerung der Spieltagskosten oder sonstiger Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten, bei Änderung der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern oder bei erheblicher Veränderung im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (mind. Anhebung von 0,5 Prozentpunkten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres) zulässig ist.
Sämtliche Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt den Club zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses. Änderungen bei den Preisen für bestehende Dauerschuldverhältnisse gemäß Ziffer 4.4 und 4.5 gelten nur zur jeweils neuen Saison.

20. Schlussklausel

Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Regelung haben die Parteien in gutem Glauben darüber zu verhandeln, diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke innerhalb dieser ATGB.

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